Neues Gesetz zur Teilung des Maklerhonorars

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Gesetzesänderung zur Teilung der Maklerprovision

Seit Dezember 2020 gibt es eine gesetzliche Regelung, welche vorgibt, wer beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie die entsprechende Maklerprovision zu zahlen hat. In den Jahren vor 2020 gab es diesbezüglich keine konkreten Vorgaben vom Gesetzgeber. Laut dem Beschluss des Bundeskabinetts von CDU/CSU und SPD ist die Provision nun von beiden Parteien, also Käufer und Verkäufer, gleichmäßig zu zahlen. Beide Parteien zahlen 50% der Gesamtsumme. Die Maklerprovision liegt in Deutschland zwischen 3% und 7%. Bei einem Durchschnittswert von 5% und einem beispielhaften Verkaufspreis von 300.000 Euro würde die Vergütung des Maklers bei 15.000 Euro liegen. Demnach würde sowohl der ehemalige also auch der neue Eigentümer 7.500 Euro zahlen.

Gründe für die Änderung

Mithilfe der Gesetzesänderung wird in erster Linie die Funktion des Maklers als ein gerechter Mittler zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einer Immobilie gestärkt. Der Makler gilt als eine faire Zwischenperson, welche beide Seiten gleichberechtigt vertritt und unterstützt. Außerdem soll das neue Gesetz dazu beitragen, das Interesse an der Immobilienbranche bei privaten Käufern zu steigern, in dem sie durch die fair aufgeteilten Kosten entlastet werden. In vielen Bundesländern wurden die Kosten für den Makler bereits vor der neuen Gesetzeslage aufgeteilt. In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen mussten die Käufer jedoch die gesamte Provision bis Dezember 2020 eigenständig zahlen. Der Verkäufer hingegen bezahlte im Gegenzug keine Provision. Dies führte vor allem in Großstädten mit hohen Kaufpreisen zu einer zusätzlichen Belastung des Käufers. In Baden Württemberg war stets eine Teilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer üblich und ist somit nichts Neues.

Ein fairer Prozess

Der Makler wird zu Beginn von einer Partei beauftragt und führt diese dann mit der zweiten Partei zum Vertragsabschluss zusammen. Käufer und Verkäufer unterschreiben den Maklervertrag bzw. die Honorarbestätigung und bestätigen damit die gleichmäßige Kostenteilung. Auf dieser Grundlage kann eine gerechte und kompetente Beratung stattfinden, sodass beide Parteien am Ende profitieren. Für den Makler bedeutet dies keinen Unterschied. Er erhält den gleichen Betrag, unabhängig davon, ob Käufer, Verkäufer oder beide Seiten anteilsmäßig für die Provision aufkommen. 

 

Wir befürworten diese Gesetzesänderung sehr und hatten es auch in der Vergangenheit so gehandhabt. Schließlich sind wir für beide Parteien tätig und haben mit Verkäufer und mit Käufer die gleiche Arbeit und Aufwand.

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